Hausordnung


1. SICHERHEITSVORSCHRIFTEN

Auf dem Messegelände gelten die Bestimmungen des öffentlichen Straßenverkehrs in entsprechender Anwendung (StVO). Die Lieferfahrzeuge müssen nach zügiger Entladung aus dem Anfahrtsbereich entfernt werden. Die Feuerlöschgeräte, Notausgänge und Hinweisschilder müssen direkt erreichbar bzw. deutlich sichtbar sein. Die Gänge sind als Rettungswege immer frei zu halten.

2. AUFBAURICHTLINIEN

Der Aussteller hat auch während des Auf- und Abbauens auf strengste Einhaltung aller polizeilichen und sonstigen behördlichen Vorschriften zu achten. Der Aussteller haftet für alle von ihm
oder seinen Erfüllungsgehilfen/Hilfspersonen schuldhaft verursachten Schäden. Die Höhe der Messewände ist 2,5 m. Sie darf bei der Gestaltung der Messestände nicht überschritten werden. Aus-nahmen und besonders hergerichtete Aufbauten müssen bei der Holstenhallen Neumünster GmbH beantragt und schriftlich genehmigt werden. Aufbauten und Ausstellungsgegenstände müssen den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen und von dem zuständigen Bauaufsichtsamt nach Antrag und Prüfung abgenommen werden. Es dürfen für Dekorationszwecke nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden. Das Schreiben, Benageln, Bekleben, Öffnen von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Bei Verwendung von Doppelklebeband ist dieses nach Beendigung der Messe rückstands-frei zu entfernen, andernfalls wird das Reinigen nach Stundennachweis dem Aussteller gesondert in Rechnung gestellt. Leihmaterial, welches die Holstenhallen Neumünster GmbH nach vorheriger Absprache zur Verfügung stellt, muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht ist verboten. Flüssige Brennstoffe, wie Spiritus, Benzin, Petroleum etc. dürfen zu Koch-, Heiz- und Betriebszwecken nicht verwendet werden. Packmaterial, Papier und sonstige leicht brenn-bare Abfälle und Materialien dürfen nicht umherliegen und in den Ständen und Gängen aufbewahrt werden. Im Standbereich dürfen nur nichtbrennbare Abfallbehälter Verwendung finden.

3. GESTALTUNG UND AUSSTATTUNG DER STÄNDE

Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind der Holstenhallen Neumünster GmbH bekanntzugeben. Gestaltungsmaßnahmen von Ständen und/oder Darstellung von Produkten dürfen benachbarte Aussteller nicht beeinträchtigen. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Fall unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf ausdrücklicher Zustimmung der Holstenhallen Neumünster GmbH. Die Holstenhallen Neumünster GmbH kann verlangen, dass Messestände, deren Aufbau nicht genehmigt oder Ausstellungsstücke, die durch Aussehen, Geruch, offensichtliche Mangelhaftigkeit oder Beeinträchtigung Dritter als ungeeignet anzusehen sind, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Holstenhallen Neumünster GmbH auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Entgelte nicht gegeben.

4. STROM - WASSER - TELEFON

Strom, Wasser und Telefon können auf Wunsch und auf Kosten des Ausstellers verlegt werden (Bestell-Formulare). Es ist strengstens untersagt, Abwasser oder sonstige Flüssigkeiten, außer an den dafür vorgesehenen Stellen abzuleiten. Für Schäden und Folgeschä-den bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift haftet der Aussteller. Die technischen Einrichtungen, wie z. B. Licht, Wasser, Gas, Scheinwer-fer, Heizung, Lautsprecheranlage, werden von der Holstenhallen Neumünster GmbH überwacht. Das selbstständige Anschließen an das Licht-, Kraftnetz usw. ist ausdrücklich untersagt. Der Ausstel-ler kann bei unvorhergesehenen, beeinträchtigenden Betriebsstö-rungen oder sonstigen, die Veranstaltung behindernden Ereignis-sen, keinen Rechtsanspruch bzw. keine Haftung herleiten.

5. HAUSRECHT

Die von der Holstenhallen Neumünster GmbH beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber den Ausstellern das Hausrecht aus. Ihnen ist jederzeit Zutritt zu gewähren. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Alle Vorschriften der Polizei, Feuerwehr und Ordnungs-behörden müssen eingehalten werden. Die technischen Anlagen dürfen nur von den von der Holstenhallen Neumünster GmbH beauftragten Dienstkräften bedient werden. Sämtliche Feuermelder, Feuerlöscher, Hydranten, Rauchklappen (Zugvorrichtung), elektrische Verteilungs- und Schalttafeln sowie Fernsprechverteiler und ELA-An-lagen müssen unbedingt frei und unverstellt bleiben.

6. AUFENTHALT

Nach tägl. Messeschluss sind die Hallen und das Gelände bis 19.30 Uhr zu verlassen. Etwaiger längerer Aufenthalt ist rechtzeitig mit Begründung und Nennung der Personen der Holstenhallen Neumünster GmbH anzuzeigen. Eine Abmeldung ist erforderlich.

7. ABFALLBESEITIGUNG/REINIGUNG

Für Müll und Abfälle in kleinen Mengen sind die Müll-Container zu benutzen. Bei größeren Mengen sind Container auf Kosten des Ausstellers über die Holstenhallen Neumünster GmbH zu bestellen. Die Aussteller sind verpflichtet Unterlagen für fettige/ölige Exponate zu benutzen. Jegliche Verunreinigung das Hallenbodens und des Außengeländes ist verboten. Anfallende Reinigungskosten hat der Aussteller zu tragen. Grundsätzlich sind alle Aussteller verpflichtet, den von Ihnen produzierten Abfall auf eigene Kosten in getrennten Fraktionen zu sammeln und zu entsorgen.

8.  BEWACHUNG

Um Diebstähle zu vermeiden, sind die Aussteller in ihrem eigenen Interesse gehalten, leicht transportables Messegut außerhalb der Öffnungszeiten entweder zu verschließen oder sofort nach Beendigung der Messe zu verladen.

9.  BEWIRTSCHAFTUNG

Der offizielle Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln auf dem Messegelände ist Sache der Holstenhallen Neumünster GmbH oder der Holstenhallen Service GmbH.

10.  STANDRÜCKGABE

Nach dem Abbau sind die Plätze der Messestände in den Hallen besenrein und frei von Schutt und Abfall der Holstenhallen Neumünster GmbH zu übergeben. Schäden sind der Holstenhallen Neumünster GmbH unverzüglich zu melden.

Gender-Hinweis: In der Hausordnung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter

Stand: 06/2024