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Teilnahmebedingungen

Die Teilnahmebedingungen als PDF


1. ORT – DAUER

Die HOLSTENART findet während der auf dem Anmeldeformular angegebenen Zeit in den Holstenhallen statt.

 

2. BETEILIGUNG

Die HOLSTENART ist eine Verbrauchermesse zum Thema Kunst. Zugelassen werden Firmen und Privatpersonen mit Produkten und/ oder Dienstleistungen, wie sie im Bereich der Kunst Verwendung finden. Z. B. Malerei, Fotos, Skulpturen und Installationen. Ausstellungsgüter müssen in Aussehen und Technik dem Charakter und den Anforderungen einer Messe zum Thema Kunst entsprechen.

Der Aussteller erkennt durch seine Anmeldung die Teilnahmebedingungen ausdrücklich an.

 

3. ANMELDUNG UND ZULASSUNG

Die Anmeldung erfolgt verbindlich auf dem umseitigen Vordruck. Mündliche Nebenabreden sind nur gültig, wenn diese schriftlich von der Holstenhallen Neumünster GmbH bestätigt sind. Der Ver- trag kommt mit der schriftlichen Bestätigung (Zulassung) seitens der Holstenhallen Neumünster GmbH zustande. Die Holstenhallen Neumünster GmbH behält sich vor, Aussteller ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Nach erteilter Zulassung ist der Aussteller zur Teilnahme verpflichtet. Der Ausstellungsstand muss während der gesamten Messedauer mit Standpersonal besetzt sein. Die Platzzuteilung erfolgt durch die Holstenhallen Neumünster GmbH. Eine Untervermietung der oder eines Teiles der zugewiesenen Ausstellungsfläche bedarf der schriftlichen Genehmigung der Holstenhallen Neumünster GmbH. Falls es zwingende technische oder organisato- rische Gründe erfordern, ist die Holstenhallen Neumünster GmbH be- rechtigt, abweichend von der Standzuweisung einen Stand in ande- rer Lage zu vermitteln, die Größe der Ausstellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zur Veranstaltung zu verlegen oder zu schließen. Bei Übernahme des Geländes ist der Aussteller verpflichtet, festzustellen ob eine Verunreinigung oder Beschädigung des Bodens oder der evtl. zur Verfügung gestellten Messewände vorliegt. Im Falle einer diesbezüglichen Feststellung ist der Holstenhallen Neumünster GmbH sofort Meldung zu machen. Bei Verunreinigung oder Beschädigung des Bodens oder der Messewände haftet der Aussteller für schuldhaft verursachte Schäden aller Art. Dies gilt auch bei schuld- haft verursachten Schäden durch Besucher und bei Unterlassung der Meldung bei Übernahme mit sichtbaren Verunreinigungen.

 

4. BEFREIUNG VON DER TEILNAHMEPFLICHT/ RÜCKT RITT VON DER ANMELDUNG

  • Absage durch den Aussteller. Nach der Zulassung hat der Aussteller die volle Miete auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt. Aus seiner Nichtteilnahme kann der Aussteller keine Mietminderung herleiten. Die Holstenhallen Neumünster GmbH behält sich darüber hinaus vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Gelingt der Holstenhallen Neumünster GmbH eine anderweitige Vermietung der Standfläche und sie entlässt den Erstmieter aus der Teilnahme, so behält sie gegen den vom Vertrag zurückgetretenen Erstmieter einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von mindestens 25% der ihm in Rechnung gestellten Standmiete.

  • Absage durch die Holstenhallen Neumünster GmbH Ist die Durchführung der HOLSTENART durch Ereignisse, die die Holsten- hallen Neumünster GmbH nicht zu vertreten hat, unmöglich, so hat sich der Aussteller zur Deckung der Vorbereitungskosten der Holstenhallen Neumünster GmbH wie folgt zu beteiligen: Muss die Absage mehr als sechs Wochen, längstens jedoch drei Monate vor dem festgesetzten Termin erfolgen, werden 25% der Platzmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten sechs Wochen vor der Veranstaltung, erhöht sich der Kostenbei- trag des Ausstellers auf 50% der vereinbarten Standmiete. Zusätzlich sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Muss die HOLSTENART aus Gründen, die die Holstenhallen Neumünster GmbH nicht zuvertreten hat, während ihrer Dauer vorzeitig geschlossen werden, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung der Miete, und er hat die von ihm zu trageden Kosten in voller Höhe zu bezahlen.
  • Absage durch die Holstenhallen Neumünster GmbH aufgrund von Einschränkungen oder Verboten durch die Covid-19-Pandemie. Wird die Durchführung der HOLSTENART durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (z. B. begrenzte Besucherzahlen, etc.) derart eingeschränkt, dass die Holstenhallen Neumünster GmbH die Veranstaltung absagt, oder ein behördliches Verbot die Veranstaltungsdurchführung verbietet, so wird dem Aussteller die Platzmiete in voller Höhe erstattet.

 

5. PLATZMIETE UND ZAHLUNG

  1. Den Ausstellern wird die bestellte Bodenfläche vermietet. Die Maße der vermieteten Fläche reduzieren sich durch die Stärke der evtl. von der Holstenhallen Neumünster GmbH bestellten Messewände. Der Mietpreis für die Ausstellungsfläche ist der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Im Mietpreis sind inbegriffen: Allgemeine Beleuchtung und Reinigung der Messewege. Mit Zusendung der ersten Abschlagsrechnung wird die Standmiete in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig. Bei Zulassungen von Anmeldungen, die innerhalb acht Wochen vor Messebeginn erfolgen, wird die Zahlung der gesamten Miete sofort fällig. Reklamationen sind unverzüglich nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwände können nicht anerkannt werden. Werden Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers an einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner. Der Veranstalter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die vorstehenden Zahlungsziele um mehr als drei Tage überschritten werden. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen und Auslagen in Rechnung gestellt.

     

6. AUF- UND ABBAU

Die Auf- und Abbauzeiten werden den Ausstellern rechtzeitig vor der Veranstaltung in einem gesonderten Schreiben bekanntgegeben. Die Abnahme der Stände erfolgt am ersten Messetag ab 09:00 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt muss der Aussteller oder das Standpersonal auf der Standfläche anwesend sein. Mit dem Abbau kann am letzten Messetag um 17.00 Uhr begonnen werden. Ein früherer Abbau ist nicht gestattet. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50% der Standmiete maximal jedoch € 200,00 erhoben. Dem Aussteller bleibt der Nach- weis eines geringeren Schadens vorbehalten. Der Holstenhallen Neumünster GmbH bleibt die Abrechnung der konkreten Schadenshöhe vorbehalten. Nach dem Abbau sind die Ausstellungsflächen besenrein zu übergeben. Nichtbeachtung hat zur Folge, dass die Arbeiten auf Veranlassung der Holstenhallen Neumünster GmbH zu Lasten des Ausstellers durchgeführt werden. Den Ausstellern ist der Verkauf von Messegütern gestattet. Dieser hat mit einem Kaufbeleg zu erfolgen. Der Kaufbeleg ist dem Ordnungspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

 

7. SCHLIESSDIENST / STANDBEWACHUNG

Die Holstenhallen Neumünster GmbH beauftragt für die Dauer der HOLSTENART einen Schließdienst, der an den Messetagen ab 19.00 Uhr die Hallen abschließt und bis morgens um 09.00 Uhr Kontrollgänge in der Halle und auf dem Gelände durchführt. Es erfolgt keine Bewachung der Stände. Die Messe haftet nicht für Verluste und Schädigungen an bzw. von Ausstellungsgütern und Messeständen. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Holstenhallen Neumünster GmbH zulässig. Der Schließdienst arbeitet im Auftrag der Holstenhallen Neumünster GmbH und ist berechtigt das Hausrecht auszuüben.

 

8. HAUSRECHT / HAUSORDNUNG

Neben diesen Teilnahmebedingungen gilt die Hausordnung für die HOLSTENART. Sie ist Inhalt des Ausstellungsvertrages. Die von der Holstenhallen Neumünster GmbH beauftragten Mitarbeiter üben gegenüber den Ausstellern das Hausrecht aus. Ihnen ist jederzeit Zutritt zu gewähren. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

 

9. HAFTPFLICHT- UND SCHADENERSATZANSPRÜCHE

Für den Fall, dass Besucher auf den Messeständen Schäden erleiden, ist der Abschluss einer Aussteller-Haftpflicht-Versicherung obligatorisch. Diese wird pro Messestand berechnet. Der Versicherungsschutz der Mitarbeiter des Ausstellers ist Obliegenheit der ausstellenden Firma. Der Aussteller-Haftpflicht-Versicherung liegen die allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie besondere Bedingungen zugrunde. Diese Bedingungen können bei der Holstenhallen Neumünster GmbH eingesehen werden. Die Versicherungssummen betragen je Versicherungsfall: € 3.000.000,00 pauschal für Personen und/oder Sachschäden. Die Gesamtleistung für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres ist auf das Doppelte dieser Deckungssumme begrenzt. Die Prämien werden zusammen mit der Standmiete von der Messeleitung in Rechnung gestellt und an den Versicherungsträger abgeführt, der eine Sammelpolice erstellt. Die Versicherungspolice liegt bei der Holstenhallen Neumünster GmbH zur Einsicht aus. Die Haftpflichtansprüche der Aussteller untereinander sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für den Fall, dass anderweitig bereits eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, leistet diese im Schadensfalle vor. Die Versicherung der Messegüter und der Standeinrichtung sowie Messestände ist Sache
der Aussteller. Die Messeleitung übernimmt keinerlei Haftung, auch nicht für Schäden, die auf bauliche Mängel zurückzuführen sind. Der Aussteller haftet in jedem Fall für Schäden, die durch
ihn oder seine Beauftragten an den gemieteten Räumlichkeiten, Einrichtungen, Inventarien, Geräten, Gebäuden, Zäunen, Fußbö- den und ähnlichem angerichtet werden oder die auf schuldhaftes Verletzen der von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zurückzuführen sind. Gegen diese Risiken hat sich der Aussteller selbst zu versichern. Schadenersatzansprüche gegen die Holstenhallen Neumünster GmbH sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Holstenhallen Neumünster GmbH die Verletzung zu vertreten hat und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters beruhen. Einer Pflichtverletzung der Holstenhallen Neumünster GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

 

10. ERSICHERUNG UND HAFTUNG

  1. Die Versicherung aller Ausstellungsgüter, sowie aller sonstigen Geräte und Einrichtungen, alle Risiken des Transports vor, während und nach der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl, usw. ist Angelegenheit des Ausstellers bzw. dessen Beauftragten.

  1. Der Aussteller bzw. dessen Beauftragter haftet für alle Schäden, die durch dessen Teilnahme gegenüber Dritten verursacht werden, einschließlich der Schäden, die an Gebäuden, auf dem Veranstaltungsgelände, sowie an diesen selbst und dessen Einrichtungen entstehen.

     

11. GESAMTSCHULDNERISCHE HAFTUNG

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Mitteilung an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilung an den – oder bei Gemeinschaftsständen – die Aussteller.

 

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Personenbezogene Daten der Vertragspartner des Vermieters werden entsprechend den §§ 28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet. Ist der Mieter Vollkaufmann, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder juristische Person des öffentlichen Rechtes, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort Neumünster. Sollten einzelne Klauseln dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Vorschrift tritt in diesem Falle eine Regelung, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

Gender-Hinweis: In der Hausordnung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter

Stand: 06/2023